Die Menschenrechte und die Wirklichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Romano-Guardini-Handbuch
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In dieser Skizze ging Guardini sogar noch einen Schritt weiter als in seinem Hauptreferat [[Nur wer Gott kennt, kennt den Menschen]]. Er geht vom personalen Menschenbild zur Idee und Wirklichkeit der Menschenrechte. Dabei wandte er seine theologische Begründung der Person als gleichermaßen autonomes und heteronomes Wesen, das diese inwendige Polarität von Materialität und Idealität, Sozialität und Individualität, Determiniertheit und Existenzialität von der Theonomie her in lebendig-konkreter Spannung hält, auf die Begründung der Menschenrechte an: „Die absolute Gültigkeit der Menschenrechte ist erst in Gott, dem Absoluten, hinreichend begründet.“
In dieser Skizze ging Guardini sogar noch einen Schritt weiter als in seinem Hauptreferat [[Nur wer Gott kennt, kennt den Menschen]]. Er geht vom personalen Menschenbild zur Idee und Wirklichkeit der Menschenrechte. Dabei wandte er seine theologische Begründung der Person als gleichermaßen autonomes und heteronomes Wesen, das diese inwendige Polarität von Materialität und Idealität, Sozialität und Individualität, Determiniertheit und Existenzialität von der Theonomie her in lebendig-konkreter Spannung hält, auf die Begründung der Menschenrechte an: „Die absolute Gültigkeit der Menschenrechte ist erst in Gott, dem Absoluten, hinreichend begründet.“


Der Begriff der Menschenrechte ist nach Guardini jener Ansatzpunkt, „um auf globaler Ebene und mit Anspruch auf universale Gültigkeit über die Würde und die Rechte zu diskutieren, die sich im abendländisch-christlich geprägten Raum mit dem der `Person´ verbinden.“ Doch bleibt auch im globaler und universaler verwendend-baren Menschenrechtsbegriff der christlich-abendländische Hintergrund grundsätzlich vorhanden und vorausgesetzt. Diesen Hintergrund könne man – so Guardini - „nicht interkulturell vermitteln“ ; ein Umstand, der „mindestens teilweise die Schwierigkeiten der Menschenrechtsdiskussion auf globaler Ebene” erkläre. Seine hier geäußerte Skepsis gegenüber der Möglichkeit einer interkulturellen Vermittlung der Idee des “christlichen Abendlandes” und des in diesem Raum entstandenen personalen Menschenrechtsbegriffes, hat an Aktualität nichts verloren.  
Der Begriff der Menschenrechte ist nach Guardini jener Ansatzpunkt, „um auf globaler Ebene und mit Anspruch auf universale Gültigkeit über die Würde und die Rechte zu diskutieren, die sich im abendländisch-christlich geprägten Raum mit dem der `Person´ verbinden.“ Doch bleibt auch im globaler und universaler verwendend-baren Menschenrechtsbegriff der christlich-abendländische Hintergrund grundsätzlich vorhanden und vorausgesetzt. Diesen Hintergrund könne man – so Guardini - „nicht interkulturell vermitteln“; ein Umstand, der „mindestens teilweise die Schwierigkeiten der Menschenrechtsdiskussion auf globaler Ebene” erkläre (zitiert nach Bruno Kurth: Das ethische Denken Romano Guardinis, a.a.O., S. 177). Guardini gehört damit zu den ersten, die die Frage der “interkulturellen Vermittlung” von Menschenrechten offen thematisieren. Seine hier geäußerte Skepsis gegenüber der Möglichkeit einer interkulturellen Vermittlung der Idee des “christlichen Abendlandes” und des in diesem Raum entstandenen personalen Menschenrechtsbegriffes, hat an Aktualität nichts verloren.  


[[Kategorie:Vorträge 1952]]
[[Kategorie:Vorträge 1952]]
[[Kategorie:Unveröffentlicht]]
[[Kategorie:Unveröffentlicht]]

Version vom 24. August 2024, 18:09 Uhr

Ebenfalls für den Berliner Katholikentag 1952 hatte Guardini eine bislang unveröffentlichte Skizze unter dem Titel “Die Menschenrechte und die Wirklichkeit” vorbereitet.

Werkbiographie

Es ist bislang nicht bekannt, ob er diesen Vortrag nur vorbereitet oder auch tatsächlich gehalten hat.

Inhaltsangabe

In dieser Skizze ging Guardini sogar noch einen Schritt weiter als in seinem Hauptreferat Nur wer Gott kennt, kennt den Menschen. Er geht vom personalen Menschenbild zur Idee und Wirklichkeit der Menschenrechte. Dabei wandte er seine theologische Begründung der Person als gleichermaßen autonomes und heteronomes Wesen, das diese inwendige Polarität von Materialität und Idealität, Sozialität und Individualität, Determiniertheit und Existenzialität von der Theonomie her in lebendig-konkreter Spannung hält, auf die Begründung der Menschenrechte an: „Die absolute Gültigkeit der Menschenrechte ist erst in Gott, dem Absoluten, hinreichend begründet.“

Der Begriff der Menschenrechte ist nach Guardini jener Ansatzpunkt, „um auf globaler Ebene und mit Anspruch auf universale Gültigkeit über die Würde und die Rechte zu diskutieren, die sich im abendländisch-christlich geprägten Raum mit dem der `Person´ verbinden.“ Doch bleibt auch im globaler und universaler verwendend-baren Menschenrechtsbegriff der christlich-abendländische Hintergrund grundsätzlich vorhanden und vorausgesetzt. Diesen Hintergrund könne man – so Guardini - „nicht interkulturell vermitteln“; ein Umstand, der „mindestens teilweise die Schwierigkeiten der Menschenrechtsdiskussion auf globaler Ebene” erkläre (zitiert nach Bruno Kurth: Das ethische Denken Romano Guardinis, a.a.O., S. 177). Guardini gehört damit zu den ersten, die die Frage der “interkulturellen Vermittlung” von Menschenrechten offen thematisieren. Seine hier geäußerte Skepsis gegenüber der Möglichkeit einer interkulturellen Vermittlung der Idee des “christlichen Abendlandes” und des in diesem Raum entstandenen personalen Menschenrechtsbegriffes, hat an Aktualität nichts verloren.