Abstrakte Kunst philosophisch gesehen. Gutachten für die Entschädigungsklage eines abstrakten Künstlers gegen den Staat X

Aus Romano-Guardini-Handbuch

497 (G 43/Topos 554/ORG NS 1): Abstrakte Kunst philosophisch gesehen. Gutachten für die Entschädigungsklage eines abstrakten Künstlers gegen den Staat X, in: Neue Deutsche Hefte. Beiträge zur europäischen Gegenwart, Gütersloh, 27, 1956, S. 184-189 [Mercker 1095];

Nachdrucke und Auszüge

  • eingegangen in: Wurzeln eines großen Lebenswerks. Romano Guardini (1885-1968). Aufsätze und kleinere Schriften, Bd. IV, 2003 (G 43) [neu aufgenommen]
  • auch in: Über das Wesen des Kunstwerks, Kevelaer 2005 (Topos Taschenbücher 554) [neu aufgenommen]

Guardini-Konkordanz

Übersetzungen (in mind. 2 Sprachen)

  • Abstraktní umění v pohledu filosofa, in: O podstatě uměleckého díla, Prag 2009 (Nakladatelstvi Triada, Centrum teologie a umění), S. 96-102; ins Tschechische übersetzt von Karel Šprunk [neu aufgenommen]
  • ORGNS 1: L´ arte astratta filosoficamente considerata. Perizia per la causa di riscarcimento di un artista astratto contro lo Stato X (1956), in: La vita come opera d´ arte. Scritti di estetica (1907-1960), Brescia 2021, Opere di Romano Guardini Nuova Serie 1, S. 117-126; ins Italienische übersetzt von Yvonne Dohna Schlobitten; revidiert von Francesco Tomasoni [neu aufgenommen]

Sekundärbibliographie

1956

  • [1956-259] Redaktionelle Einleitung zu: Guardini, Abstrakte Kunst philosophisch gesehen, in: Neue deutsche Hefte. Beiträge zur europäischen Gegenwart, 1956 [neu aufgenommen] - [Artikel] - https://books.google.de/books?id=p_ccAQAAMAAJ; zu Romano Guardini:
    • S. 184: „In einem Prozeß, dem die Entschädigungsklage eines abstrakten Künstlers gegen den deutschen Staat zugrunde lage, wurde neben anderen Sachverständigen auch der Universitätsprofessor Dr. Dr. h. c. Romano Guardini in München um ein Gutachten gebeten. Guardini folgte der Aufforderung, und zwar als Philosoph, er gab das gewünschte Gutachten ab, und zwar vor allem ausgesprochen zum Zweck der Klärung der heutigen, immer noch höchst verworrenen Begriffe, die der Betrachtung und Bewertung dessen, was abstrakte Kunst genannt und als solche angesehen wird, zugrunde liegen. Auf unsere Bitte hat Professor Guardini uns sein Gutachten zum Abdruck zur Verfügung gestellt: die Bitte wurde ausgesprochen, weil uns dieses Gutachten viel mehr als nur eine Wertung eines bestimmten Kunstwollens aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu sein scheint, nämlich eine erste, nur auf das Wesentliche gehende Diskussion der Zeitkräfte, die in der abstrakten Kunst am Wirken waren und sind. Zugleich sehen wir in diesem Gutachten eine tragfähige Grundlage für die heute - man denke an die Kämpfe um Hans Sedlmayer – erneut aufgeflammte Auseinandersetzung über Wert oder Unwert der abstrakten, mehr oder weniger gegenstandslosen Malerei, die immer noch wesentlichster Zeitausdruck ist und auch für die Zukunft noch lange in neuen Abwandlungen bleiben wird. Wir bringen hier das Votum Guardinis in der Form zum Abdruck, die er ihm für den Gebrauch vor Gericht gegeben hat.“


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